N2 Stellungnahme “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft” (WissZeitVG) vorgelegt am 14.06.2023 durch das BMBF
Wir, N2, das network of networks, Promovierendenvertreter*innen an den drei außeruniversitären Forschungseinrichtungen, der Helmholtz Gemeinschaft, der Max Planck Gesellschaft und der Leibniz Gemeinschaft, begrüßen die Bemühungen des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), mit dem vorgelegten Referentenentwurf für eine Neufassung des WissZeitVG bessere Bedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu schaffen.
Unerlässlich dafür ist die Einbeziehung des wissenschaftlichen Personals aus allen Karrierestufen und deren Erfahrungen. Insbesondere ihre unterschiedlichen Hintergründe müssen ausreichend berücksichtigt werden. Wir legen daher unsere Stellungnahme sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache vor und würden dieses Vorgehen von allen am Diskurs um das WissZeitVG Beteiligten begrüßen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält bereits einige vielversprechende Änderungen. Wir begrüßen die Einführung von Mindestlaufzeiten für Erstverträge, die eine längerfristige Planung zu Beginn der jeweiligen Phase ermöglichen. Die Ausweitung des Nachteilsausgleichs und die Einbeziehung der Pflege können in diesen sensiblen Bereichen Flexibilitätsfenster schaffen und der Vielfalt in der Wissenschaft zugute kommen. All diese Schritte tragen zu einem besseren Arbeitsumfeld und mehr Sicherheit bei und würden Deutschland für (internationale) Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen attraktiver machen.
Wir haben jedoch den Eindruck, dass eine ganze Reihe von Problemen, die in der Evaluation des WissZeitVG angesprochen und in Stakeholder Gesprächen, unter anderem mit uns, ausführlich diskutiert wurden, noch nicht berücksichtigt werden. In einem breiten Bündnis mit zunächst zehn Organisationen und inzwischen vielen weiteren Unterstützern haben wir bereits eine Stellungnahme mit klaren Forderungen für eine Novellierung des WissZeitVG formuliert[1]. Wir möchten betonen, dass folgende Punkte überdacht werden müssen und Eingang in das reformierte Gesetz finden müssen:
- Regellaufzeit von sechs Jahren und eine Mindestlaufzeit von vier Jahren für Promotionsverträge! Drei Jahre Mindestvertragslaufzeit sind zwar schon eine Verbesserung, entsprechen aber noch nicht der tatsächlichen Dauer, die für den erfolgreichen Abschluss einer Promotion erforderlich ist, wie mehrere Erhebungen wie die BuWiN- und die Harmonisierte N2-Umfrage 2021 zeigen. Mit einer Mindestlaufzeit des Erstvertrages von vier Jahren und einer Regellaufzeit von sechs Jahren würde das Gesetz die Realität besser widerspiegeln.
- Engführung des Qualifikationsbegriffs auf die Promotion! In der bestehenden Fassung des WissZeitVG ist der Qualifikationsbegriff keine rechtssichere Formulierung, wie z.B. durch das BAG-Urteil vom 02.02.2022 gezeigt. Daran ändert auch der vorliegende Entwurf nichts, so dass eine rechtssichere Befristung sowohl für Doktoranden als auch für Postdocs auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Die Praxis, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit vagen Qualifikationszielen über das WissZeitVG befristet zur Erfüllung von Daueraufgaben zu beschäftigen, darunter auch Doktorandinnen und Doktoranden, die Aufgaben außerhalb ihrer Dissertation wahrnehmen müssen, wird damit fortgesetzt. Nur eine Engführung des Qualifikationsbegriffs auf die Promotion und klar definierte Qualifikationsziele und Vertragsbedingungen für Promovierende können dies ändern.
- Die langen Zeiträume befristeter Verträge für Postdocs müssen ein Ende haben! Mit dem Doktortitel ist die Fähigkeit zu völlig unabhängiger Arbeit in der Wissenschaft meist noch nicht gegeben. Auch haben die verschiedenen Disziplinen sehr unterschiedliche Voraussetzungen, um dies nachzuweisen. Wir verstehen daher die Motivation des BMBF, die Postdoc-Phase mit vier Jahren befristeter Beschäftigung und weiteren zwei Jahren im Falle einer Anschlusszusage zu gestalten, die zum Beispiel eine Habilitation ermöglicht. Gleichwohl müssen wir darauf hinweisen, dass die Reform des WissZeitVG keine Fortsetzung der bisherigen Praxis sein darf, sondern eine Verbesserung bewirken muss. Vor allem die lange Zeit der befristeten Kettenverträge und die erste Festanstellung im Alter von über 40 Jahren[2] verhindern eine sichere Karriere- und Familienplanung. Auch muss und kann nicht jede wissenschaftliche Karriere auf einer Professur enden, und dieses Ziel muss auch nicht ausschließlich von befristeten Stellen aus erreicht werden. Während die Mindestvertragsdauer von zwei Jahren der Orientierung dient, laufen längere Befristungen ohne verbindliche und nachvollziehbare Zusagen Gefahr, dass Postdocs für die Erledigung von Daueraufgaben zweckentfremdet werden und deren Karriereentwicklung behindert wird. Gerade im Hinblick auf die Attraktivität der Wissenschaft im Vergleich zum nicht-akademischen Arbeitsmarkt ist dies ein verheerendes Signal und schadet dem Bestreben, im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.
- Vollständige Aufhebung der Tarifsperre! Die Abgrenzung der Wissenschaft vom übrigen Arbeitsmarkt durch die teilweise Fortführung der Tarifsperre stellt eine nicht nachvollziehbare Sonderstellung dar. Die vorgeschlagene Teilaufhebung schadet lediglich der Arbeitnehmerseite durch die Verkürzung der Mindestvertragslaufzeiten und fehlender Option transparente Karriereziele oder gar Verlängerungskriterien zu verhandeln. Ohne die Möglichkeit, über wichtige Faktoren zu verhandeln, werden sich die Arbeitsbedingungen noch weiter verschärfen und die Arbeit in der Wissenschaft und an den Hochschulen unattraktiv machen und schließlich brillante Köpfe aus der Wissenschaft oder aus Deutschland abwandern lassen.
- Umfassender Nachteilsausgleich für alle! Trotz der Verbesserungen im Gesetzentwurf sind die familien- und sozialpolitischen Komponenten noch nicht weit genug ausgebaut worden. Die Aufnahme einer Pflegekomponente ist sehr zu begrüßen und wird in einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft von großer Bedeutung sein. Allerdings müssen die Kompensationen ausnahmslos für alle Beschäftigten nach dem WissZeitVG gelten. Nicht nur diejenigen mit einer Qualifikationsbefristung, sondern auch diejenigen mit einer Drittmittelbefristung, insbesondere wenn diese zur Überschreitung des Qualifikationszeitraum genutzt wird, müssen in den Vorteil dieser Kompensationen kommen. Dies ist entscheidend, um den besonderen Herausforderungen dieser besonders betroffenen Gruppe von Beschäftigten gerecht zu werden.
- Forderungen der studentischen Vertretungen müssen erfüllt werden! Die Erhöhung der Befristungsdauer für studentische Hilfskräfte (SHK) von sechs auf acht Jahre und die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr sind bereits ein großer Schritt in die richtige Richtung. Dennoch entsprechen sie noch nicht den Forderungen der studentischen Vertretungen und wir raten, weiterhin den Dialog mit ihnen zu suchen, um dieser im Dialog unterrepräsentierten Gruppe gerecht zu werden.
Eine Novellierung des WissZeitVG allein kann den Wissenschaftsstandort Deutschland nicht erneuern. Die Schaffung von Dauerstellen muss jetzt bei Verhandlungen der Gelder mit einbezogen werden. Darüber hinaus müssen weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu verbessern. Dazu gehört die faire Vergütung von Doktorandinnen und Doktoranden, die nach wie vor in Teilzeit arbeiten und für den Mehraufwand, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entlohnt werden. Das muss sich ändern, um wettbewerbsfähig zu sein und den Fachkräftemangel nicht weiter zu verschärfen. Auch die Stipendienpraxis muss in Frage gestellt werden, um der Ungleichheit entgegenzuwirken.
Nur durch entschlossene gemeinsame Anstrengungen aller Seiten können wir den Forschungsstandort Deutschland auch in den kommenden Jahren nachhaltig weiterentwickeln und zukünftige Generationen für die Wissenschaft gewinnen, angefangen bei den Doktorandinnen und Doktoranden von heute.
[2] BuWiN 2021: 41.7 Jahre - W2, 43.2 Jahre - W3